Satzung

Satzung

Präambel
Im medizinischen Leistungsangebot Deutschlands gibt es Bereiche, die so vernachlässigt sind, dass folgenschwere Versorgungsdefizite entstanden sind. Zu diesen unterentwickelten Gebieten gehört die Lymphangiologie, die sich mit den Erkrankungen des Lymphgefäßsystems und mit den daraus resultierenden Lebensveränderungen befasst. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass das Lymphgefäßsystem als Organ der Zirkulation und der Homöostase in der Aus- und Weiterbildung an den Hochschulen und in den dafür zugelassenen Krankenhäusern kaum beachtet wird.
Die Vernachlässigung der Lymphangiologie ist angesichts ihrer Bedeutung in der Versorgung der Bevölkerung schwer verständlich. Zwar fehlen exakte epidemiologische Studien, aber aufgrund wissenschaftlicher Arbeiten betreffend der Prävalenz primärer Lymphödeme sowie aufgrund bekannter Daten wie Häufigkeit der Krebserkrankung mit konsekutiven sekundären Lymphödemen kann die Anzahl der behandlungsbedürftigen Patienten auf diesem Gebiet auf über 4 Millionen geschätzt werden.
Diese Ausgangssituation führt unter anderem dazu, dass das selbständige Fachgebiet Lymphangiologie in der medizinischen Forschung und Wissenschaft, also auch in der täglichen klinischen Tätigkeit, vernachlässigt wurde und wird. Der Verein wurde gegründet, um diesen Versorgungsdefiziten und Missständen entgegenzuwirken – zum Wohle der betroffenen Patienten.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Körperschaft ist ein eingetragener Verein und führt den Namen „Europäischer Forschungs- und Förderverein der Lymphologie (EFFL)“. Sie ist im Vereinsregister eingetragen. Sie führt nach der Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Sie hat ihren Sitz in 79856 Hinterzarten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Ziele des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Ausbildung im Bereich der Lymphologie (Gemeinnützigkeit) sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen mit lymphologischen Erkrankungen (Mildtätigkeit).
3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
• Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben in enger Zusammenarbeit mit Grundlagenforschungsinstituten, klinisch tätigen oder niedergelassenen Lymphologen, Physiotherapeuten und Betroffenen. Dazu zählt auch die Vergabe von Forschungsaufträgen.
• Durchführung und Förderung von Kongress-, Seminar und Informationsveranstaltungen für Ärzte, Therapeuten und Patienten.
• Durchführung und Förderung des Wissenstransfers auf andere Art und Weise (Wissenschaftliche Veröffentlichungen, Informationsschriften, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Fachgesellschaften, Vereinen und Selbsthilfegruppen).
• Übernahme von Behandlungskosten hilfsbedürftiger Patienten mit lymphologischen Erkrankungen.
4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Einnahme aus Veranstaltungen sowie aus Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen oder sonstigen Zuwendungen aufgebracht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Gesellschaft hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Jede Form der Mitgliedschaft erfordert das Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke.
• Gründungsmitglieder: Sie sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder.
• Ordentliche Mitglieder: Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins partizipieren.
• Außerordentliche Mitglieder: Fördernde und kooperative oder korrespondierende Personen, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, jedoch kein Stimmrecht haben.
• Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben kein Stimmrecht.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr sowie juristische Personen werden. Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den EFFL bei dem Erreichen seiner Ziele unterstützen, z.B. durch kooperative Mitgliedschaft in wissenschaftlichen Gesellschaften oder Vereinen, deren Aufgabenstellung eine Beziehung zur Lymphologie haben.
3. Ein Aufnahmeantrag für die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu fördern und zu unterstützen sowie die Statuten und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des EFFL abträglich sein könnte.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nur schriftlich auf andere Mitglieder möglich.

§ 5 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (bei natürlichen Personen), Beendigung der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen), Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied den Zielen und Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder ihm schadet. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Umlagen
1. Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Beitragshöhe für außerordentliche Mitglieder wird jeweils bei Aufnahme individuell vereinbart.
3. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
4. Der Vorstand kann Beiträge stundenweise, ganz oder teilweise erlassen.
5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
6. Die Mitgliederversammlung kann besondere Umlagen beschließen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
3. Rechnungsprüfer

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt – auf Wunsch in geheimer Wahl. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange in seinem Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann spätestens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
g) Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder,
h) die Auflösung des Vereins.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit den betroffenen Tagesordnungspunkten einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener zweiten Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
6. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen nicht mit. Bei Stimmungsgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer jeweils auf die Dauer von 3 Jahren. Diesen obliegt die jährliche Kontrolle des Rechnungsabschlusses. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mündlich und schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Kuratorium / Wissenschaftlicher Beirat
Der Verein kann einen wissenschaftlichen Beirat ernennen. Die Aufgabe des Beirats ist eine beratende Funktion, insbesondere bei Forschungs- und Wissenschaftsprojekten.

§ 12 Liquidation
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es ausschließlich für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
2. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Werden Sie Mitglied

Ob Arzt oder Patient - profitieren Sie von unserer Erfahrung und unserem Know-how.

Ich möchte spenden

Mit Ihrer Spende setzen Sie ein Zeichen der Solidarität für Menschen mit dem chronischen Krankheitsbild Lymphödem.

Aktuelles

Hier finden Sie alle Nachrichten und Ankündigungen.

Downloads